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26.02.2021

Zwangsweise Homeoffice –
Keine sichere Berücksichtigung der Kosten

Durch den Lockdown seit Dezember 2020 stellen sich viele Arbeitnehmer in ihren eigenen vier Wänden der täglichen Arbeit. Da die meisten daheim jedoch keinen eigenen Arbeitsplatz, geschweige denn ein separates Arbeitszimmer, haben, mussten die meisten in eigene elektronische und physische Ausstattung investieren. Um diese Kosten abzufedern, wurde eine neue Regelung zum Thema „Homeoffice“ im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen.

Die Regelungen der Homeoffice-Kosten von
2020 bis 2022

Die neue Regelung knüpft an die Norm des häuslichen Arbeitszimmers an. Damit man eine steuerliche Berücksichtigung erhielt, musste man bisher einen separaten Raum in der eigenen Wohnung haben, der ausschließlich für die Arbeit genutzt wird. Um die persönlichen Investitionen in der Corona-Krise anzuerkennen, beschloss die Bundesregierung eine Pauschale von fünf Euro pro Tag, an dem die gesamte berufliche Tätigkeit zuhause stattfand. Der Abzug ist jetzt auch möglich, wenn es kein spezielles Arbeitszimmer gibt und z. B. im Wohnzimmer gearbeitet wurde. Als Beschränkung gilt allerdings, dass dieser pauschale Betrag nur bis 600 € gilt (= 120 Tage). Die zeitliche Anwendung der Regelung ist vorerst von 2020 bis 2022 vorgesehen.

Digitales Arbeiten in der Kanzlei

Berücksichtigung in der Steuererklärung

Die Pauschale von 600 € wird jedoch nicht zusätzlich in der Steuererklärung berücksichtigt, sondern wird mit dem Werbungskostenpauschbetrag verrechnet, sofern die Kosten, die als Werbungskosten anerkannt werden, 1.000 € nicht übersteigen. Wenn höhere Kosten vorliegen, können diese, sofern ein Nachweis vorliegt, vollständig angeführt werden. Wer also auch mit der neuen Pauschale nicht insgesamt über 1.000 € Werbungskosten kommt, profitiert nicht von der Homeoffice-Regelung.
Falls Sie Fragen zu Ihren Homeoffice-Umständen haben, wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter oder unsere Berater der Steuerberaterkanzlei.

Ihre Steuerberater-Sozietät Morstatt